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Steuer · energetische Sanierung · 2026

Steuerbonus nach § 35c EStG

§ 35c kann für selbst genutzte, ältere Wohngebäude eine Alternative zu einer öffentlichen Förderung sein. Entscheidend sind Steuerlast, Maßnahmendefinition, ESanMV-Anforderungen und vollständige Nachweise.

Geprüft: 27. Juli 2026 · Rechtsstand: EStG und ESanMV am Abrufdatum

Kurzantwort: Der Steuerbonus beträgt gesetzlich 20 % über drei Jahre, höchstens 40.000 € je begünstigtem Objekt. Das ist keine Auszahlungsgarantie: Die nutzbare Ermäßigung hängt von der tariflichen Einkommensteuer und sämtlichen Voraussetzungen im Einzelfall ab.

Die Kernvoraussetzungen

Steuerliche Grenze: Diese Seite kann weder die Anspruchsberechtigung noch die tatsächliche Steuerwirkung eines Haushalts bestätigen. Prüfen Sie das vor Auftrag mit steuerlich qualifizierter Stelle und der aktuellen amtlichen Fassung.

Verteilung über drei Jahre

VeranlagungszeitraumAnteil der begünstigten AufwendungenMaximalbetrag laut Gesetz
Abschlussjahr7 %14.000 €
Folgejahr7 %14.000 €
Drittes Jahr6 %12.000 €
Gesamt20 %40.000 € je Objekt

Die jährliche Ermäßigung kann nur bis zur jeweiligen tariflichen Einkommensteuer wirken. Das BMF erläutert, dass nicht ausgeschöpfte Jahresbeträge nicht frei in andere Jahre verschoben werden. Eine Modellrechnung ist daher ohne Steuerdaten nicht belastbar.

Diese Unterlagen gehören in die Akte

  1. Vertrag und technische Leistungsbeschreibung der konkreten energetischen Maßnahme;
  2. amtliche Bescheinigung nach dem für den Maßnahmenbeginn geltenden BMF-Muster;
  3. vollständige Rechnung in deutscher Sprache;
  4. unbarer Zahlungsnachweis;
  5. Unterlagen zu Gebäudealter, Eigentum und eigener Wohnnutzung;
  6. Dokumentation, dass für dieselbe Maßnahme keine ausgeschlossene Förderung genutzt wird.

Für nach dem 31.12.2024 begonnene Maßnahmen gilt das BMF-Muster vom 23.12.2024. Die technischen Mindestanforderungen sind nicht frei wählbar; sie ergeben sich aus der jeweils geltenden ESanMV.

KfW, BAFA und § 35c trennen

Der Ausschluss knüpft an die jeweilige energetische Maßnahme an. Das BMF nennt beispielsweise den Heizungstausch oder die Dämmung als Maßnahmeneinheit und bezieht zugehörige Umfeldmaßnahmen ein. Für dieselbe Maßnahme schließen ein zinsverbilligtes öffentliches Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss § 35c aus – auch wenn der Zuschuss nicht alle Kosten ausschöpft.

Ob getrennte Maßnahmen an demselben Objekt unterschiedlich behandelt werden dürfen, muss anhand ihrer tatsächlichen Abgrenzung geprüft werden. Treffen Sie diese Zuordnung vor Vertrag und Antrag. Vergleichen Sie anschließend den KfW-458-Zuschuss, BAFA-Einzelmaßnahmen und die erwartbare Steuerwirkung.

Entscheidungscheck vor Auftrag

Häufige Fragen

Wie verteilt sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG?

Das Gesetz verteilt 20 % der begünstigten Aufwendungen auf drei Jahre: jeweils 7 % im Abschlussjahr und im Folgejahr sowie 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Objekt möglich; die tatsächliche Wirkung ist durch die jeweilige tarifliche Einkommensteuer begrenzt.

Welche Gebäude können unter § 35c EStG fallen?

Begünstigt sind unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Gebäude in der EU oder im EWR, die bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sind und von der anspruchsberechtigten Person zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Brauche ich eine amtliche Bescheinigung?

Ja. Die Einhaltung der Voraussetzungen und der ESanMV-Anforderungen ist mit der amtlichen Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder einer nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person nachzuweisen.

Kann ich für dieselbe Maßnahme § 35c und KfW oder BAFA kombinieren?

Für dieselbe energetische Maßnahme ist § 35c ausgeschlossen, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Auch die Kombination mit § 35a oder § 10f ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Getrennte Maßnahmen sind fachlich und steuerlich gesondert zu prüfen.

Werden Barzahlungen anerkannt?

Nein. Erforderlich sind eine Rechnung in deutscher Sprache und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen nicht anerkannt werden.

Amtliche Quellen und Gültigkeitsstand

Gültigkeitsstand: 27.07.2026. Steuerwirkung und Maßnahmeneinheit vor Auftrag individuell prüfen. Keine Steuer-, Förder- oder Rechtsgarantie.

Nächster Schritt

Maßnahme, Nachweis und Förderweg vor Auftrag trennen.

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