Steuer · energetische Sanierung · 2026
§ 35c kann für selbst genutzte, ältere Wohngebäude eine Alternative zu einer öffentlichen Förderung sein. Entscheidend sind Steuerlast, Maßnahmendefinition, ESanMV-Anforderungen und vollständige Nachweise.
Geprüft: 27. Juli 2026 · Rechtsstand: EStG und ESanMV am Abrufdatum
Kurzantwort: Der Steuerbonus beträgt gesetzlich 20 % über drei Jahre, höchstens 40.000 € je begünstigtem Objekt. Das ist keine Auszahlungsgarantie: Die nutzbare Ermäßigung hängt von der tariflichen Einkommensteuer und sämtlichen Voraussetzungen im Einzelfall ab.
| Veranlagungszeitraum | Anteil der begünstigten Aufwendungen | Maximalbetrag laut Gesetz |
|---|---|---|
| Abschlussjahr | 7 % | 14.000 € |
| Folgejahr | 7 % | 14.000 € |
| Drittes Jahr | 6 % | 12.000 € |
| Gesamt | 20 % | 40.000 € je Objekt |
Die jährliche Ermäßigung kann nur bis zur jeweiligen tariflichen Einkommensteuer wirken. Das BMF erläutert, dass nicht ausgeschöpfte Jahresbeträge nicht frei in andere Jahre verschoben werden. Eine Modellrechnung ist daher ohne Steuerdaten nicht belastbar.
Für nach dem 31.12.2024 begonnene Maßnahmen gilt das BMF-Muster vom 23.12.2024. Die technischen Mindestanforderungen sind nicht frei wählbar; sie ergeben sich aus der jeweils geltenden ESanMV.
Der Ausschluss knüpft an die jeweilige energetische Maßnahme an. Das BMF nennt beispielsweise den Heizungstausch oder die Dämmung als Maßnahmeneinheit und bezieht zugehörige Umfeldmaßnahmen ein. Für dieselbe Maßnahme schließen ein zinsverbilligtes öffentliches Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss § 35c aus – auch wenn der Zuschuss nicht alle Kosten ausschöpft.
Ob getrennte Maßnahmen an demselben Objekt unterschiedlich behandelt werden dürfen, muss anhand ihrer tatsächlichen Abgrenzung geprüft werden. Treffen Sie diese Zuordnung vor Vertrag und Antrag. Vergleichen Sie anschließend den KfW-458-Zuschuss, BAFA-Einzelmaßnahmen und die erwartbare Steuerwirkung.
Das Gesetz verteilt 20 % der begünstigten Aufwendungen auf drei Jahre: jeweils 7 % im Abschlussjahr und im Folgejahr sowie 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Objekt möglich; die tatsächliche Wirkung ist durch die jeweilige tarifliche Einkommensteuer begrenzt.
Begünstigt sind unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Gebäude in der EU oder im EWR, die bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sind und von der anspruchsberechtigten Person zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Ja. Die Einhaltung der Voraussetzungen und der ESanMV-Anforderungen ist mit der amtlichen Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder einer nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person nachzuweisen.
Für dieselbe energetische Maßnahme ist § 35c ausgeschlossen, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Auch die Kombination mit § 35a oder § 10f ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Getrennte Maßnahmen sind fachlich und steuerlich gesondert zu prüfen.
Nein. Erforderlich sind eine Rechnung in deutscher Sprache und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen nicht anerkannt werden.
Gültigkeitsstand: 27.07.2026. Steuerwirkung und Maßnahmeneinheit vor Auftrag individuell prüfen. Keine Steuer-, Förder- oder Rechtsgarantie.
Nächster Schritt
Sammeln Sie Gebäudedaten, Vertragsentwurf und erwartete Förderwege und lassen Sie die steuerliche Wirkung qualifiziert prüfen.
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