Kurzantwort: Eine funktionierende Gasheizung muss 2026 nicht allein wegen der früheren 65-Prozent-Regel ausgetauscht werden. § 42 GModG nennt Gasheizungen beim Ersatz einer Heizung im Bestand als Option. Für einen Neueinbau nach dem 29. Juli 2026 gilt jedoch die Biotreppe des § 43.
Geltender Rechtsstand
| Ebene | Status am 09.08.2026 | Folge für Ihre Entscheidung |
|---|---|---|
| Gebäudemodernisierungsgesetz | Verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226; zentrale Regeln seit 29.07.2026 in Kraft | Beim Heizungstausch §§ 42 bis 46 prüfen |
| Früheres §-71-System | §§ 71 bis 73 weggefallen | Keine einheitliche 65-Prozent-Pflicht und keine alte kommunale Übergangsfrist fortschreiben |
Maßgeblich sind der amtliche Verkündungsnachweis und die konsolidierte GModG-Fassung. Einzelne weitere Artikel des Gesetzespakets beginnen erst 2027, 2028 oder 2030; die hier beschriebenen §§ 42 und 43 gelten bereits.
Bestehende Gasheizung: Weiterbetrieb und Reparatur
Das GModG enthält keine allgemeine Austauschpflicht allein wegen der früheren 65-Prozent-Regel oder des Kesselalters. Eine funktionierende Anlage kann grundsätzlich weiter betrieben und eine reparierbare Anlage repariert werden.
Der frühere § 72 mit dem besonderen Kessel-Betriebsverbot und der 30-Jahres-Regel ist weggefallen. Daraus folgt aber keine Freistellung von Sicherheits-, Immissionsschutz-, Feuerstätten-, Wartungs- oder sonstigen technischen Pflichten. Bei einem konkreten Altgerät sollten Typ, Zustand, Abgasweg und anwendbare Vorschriften dokumentiert werden.
Neue Gasheizung im Bestand
§ 42 GModG nennt eine mit Gas beschickte Heizung als Option, wenn eine Heizung in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt wird. Für eine Anlage, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut wird, sind die Mindestanteile des § 43 GModG maßgeblich.
Die frühere Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 und ihre Kopplung an kommunale Gebietsausweisungen gelten nicht mehr. Wärmeplan, mögliche Gebietsausweisung und ein tatsächlicher Netzanschluss bleiben dennoch wichtige, aber getrennte Infrastrukturinformationen. Der aktuelle lokale Stand steht auf der Seite Wärmeplanung Bamberg.
Was vor dem Einbau heute zu prüfen ist
- Einbauzeitpunkt: Fällt der Neueinbau unter § 43, weil er nach dem 29. Juli 2026 erfolgt?
- Brennstoffanteile: Wie werden die Stufen ab 2029 vertraglich, technisch und durch Nachweise erfüllt?
- Lokale Infrastruktur: Gibt es für die konkrete Adresse ein belastbares Netz- oder Lieferangebot?
- Technische Eignung: Heizlast, Hydraulik, Abgasweg und Alternativen mit gleichem Leistungsumfang prüfen.
- Vollkosten: Anschaffung, Wartung, Gaspreis, CO₂-Kosten und Kosten regelkonformer Brennstoffanteile getrennt rechnen; ohne dokumentierte Tarif- und Verbrauchsdaten keine pauschale Wirtschaftlichkeitsaussage treffen.
Welche Biotreppe gilt?
Für eine nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaute Gasheizung nennt § 43 folgende Mindestanteile an der bereitgestellten Wärme:
| Zeitpunkt | Mindestanteil | Einordnung |
|---|---|---|
| ab 01.01.2029 | 10 % | erste Stufe |
| ab 01.01.2030 | 15 % | zweite Stufe |
| ab 01.01.2035 | 30 % | dritte Stufe |
| ab 01.01.2040 | 60 % | höchste im GModG selbst festgelegte Stufe |
§ 43 nennt unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und definierte Wasserstoffarten beziehungsweise daraus hergestellte Derivate. Auch bestimmte Solarthermie-, Wärmerückgewinnungs- und Hybridkonstellationen können die Pflicht unter ihren jeweiligen Bedingungen erfüllen. Für einen Vertrag müssen Einbauzeitpunkt, Erfüllungsweg und Nachweise eindeutig dokumentiert werden.
Was noch offen bleibt
Die gesetzliche Einbaumöglichkeit ist keine Zusage niedriger Betriebskosten oder verfügbarer klimaneutraler Brennstoffe. § 42a verlangt bis 01.12.2026 ein weiteres Gesetz für eine Grüngas- und Grünheizölquote. Dessen Detailregeln, Zwischenstufen und Preisfolgen sind noch nicht abschließend geregelt.
Die Gesetzesfassung und die zeitversetzten Artikel werden auf der Seite zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 dokumentiert.
„H2-ready“ ist keine Versorgungszusage
Eine Gerätebezeichnung wie „H2-ready“ belegt nicht, dass eine konkrete Adresse später mit Wasserstoff versorgt wird. Sie sagt ohne weitere Nachweise nichts über Netzbau, Umstellungszeitpunkt, Liefervertrag, Preis oder die langfristige Verfügbarkeit des Brennstoffs aus.
Das GModG nennt gesetzlich definierte Wasserstoffarten als mögliche Brennstoffe. Daraus entsteht jedoch keine Infrastruktur. Für Bamberg wird daher keine Wasserstoffverfügbarkeit behauptet, solange eine amtliche, adressbezogene Grundlage fehlt.
Entscheidungsmatrix für Eigentümer
| Ausgangslage | Sicherer nächster Prüfpunkt |
|---|---|
| Funktionierende Brennwert- oder Niedertemperaturheizung | Wartungszustand, Reparierbarkeit und individuelle Modernisierungsziele prüfen; keine pauschale Austauschpflicht unterstellen |
| Alter Standardkessel | Kesseltyp, Zustand, Abgasweg und sonstige Sicherheits- oder Technikpflichten dokumentieren |
| Akuter Defekt | Zuerst Reparierbarkeit klären; bei notwendigem Neueinbau §§ 42 und 43 sowie die technische Eignung prüfen |
| Angebot für neue Gasheizung | Gesamtkosten und Brennstoffanforderungen schriftlich über die Nutzungszeit ausweisen lassen; Alternativen mit gleichem Leistungsumfang vergleichen |
| Werbung mit Wasserstofffähigkeit | Amtlichen Netzstatus und belastbares Liefer-/Anschlussangebot verlangen; Produktclaim nicht als Versorgungsnachweis behandeln |
Häufige Fragen
Muss eine funktionierende Gas-Brennwertheizung 2026 ausgetauscht werden?
Nein. Das GModG enthält keine allgemeine Austauschpflicht allein wegen der früheren 65-Prozent-Regel oder des Kesselalters. Eine funktionierende Anlage kann grundsätzlich weiter betrieben und eine reparierbare Anlage repariert werden; andere Sicherheits-, Immissionsschutz- und Technikpflichten bleiben separat zu prüfen.
Darf in Bamberg 2026 eine neue Gasheizung im Bestand eingebaut werden?
§ 42 GModG nennt eine mit Gas beschickte Heizung als Option beim Ersatz einer Heizung im Bestand. Wird sie nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut, gelten die Mindestanteile des § 43. Die gesetzliche Option ist keine Zusage zu Wirtschaftlichkeit, Förderung oder Brennstoffverfügbarkeit.
Gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz schon?
Ja. Es wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet; die zentralen Heizungsregeln gelten seit 29. Juli 2026. §§ 71 bis 73 und die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe sind weggefallen.
Welche Biotreppe gilt für eine neue Gasheizung?
Für eine nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaute Gasheizung muss die bereitgestellte Wärme ab 2029 zu mindestens 10 %, ab 2030 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 % aus den in § 43 GModG genannten klimaneutralen Brennstoffen stammen.
Ist „H2-ready“ eine Garantie für eine spätere Wasserstoffversorgung?
Nein. Eine Gerätebezeichnung belegt weder ein Wasserstoffnetz noch Brennstoffverfügbarkeit, Umstellungszeitpunkt oder Preis für eine konkrete Adresse. Solche Punkte müssen separat anhand amtlicher Netzplanung und eines belastbaren Liefer- beziehungsweise Anschlussangebots geprüft werden.
Amtliche Quellen und Gültigkeitsstand
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 — ausgegeben am 28.07.2026; abgerufen am 09.08.2026; verwendet für Verkündung und Inkrafttreten.
- Gebäudemodernisierungsgesetz, konsolidierte Fassung — Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz; abgerufen am 09.08.2026; verwendet als geltender Rechtsstand.
- GModG § 42: Grundsatz und GModG § 43: Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen — abgerufen am 09.08.2026; verwendet für Optionen, Einbauzeitpunkt und Biotreppe.
- Deutscher Bundestag: Beschlussdarstellung zur GEG-Novelle — Herausgeber: Deutscher Bundestag; parlamentarischer Beschluss vom 10.07.2026; abgerufen am 27.07.2026; verwendet für die beschlossenen Änderungen.
- BR-Drs. 409/26: Gesetzesbeschluss und 409/26 (Beschluss) — Herausgeber: Bundesrat; Stand 10.07.2026; abgerufen am 27.07.2026; verwendet für den parlamentarischen Endstand und die Biotreppe.
- Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz — aktualisiert am 29.07.2026; abgerufen am 09.08.2026.
Gültigkeitsstand: geltendes GModG am 09.08.2026. Eine Änderung der Brennstoffregeln oder ein neues Quotengesetz erfordert eine erneute Prüfung. Diese allgemeine Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung für den Einzelfall.