Kurzantwort: Für neue Anträge seit 21.07.2026 ist der frühere pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € entfallen. Biomasseheizungen bleiben im KfW-Programm 458 grundsätzlich förderfähig. Ob eine konkrete Pelletanlage die Förder-, GModG- und Immissionsschutzanforderungen erfüllt, muss über Modell, Konfiguration und Nachweise geprüft werden.
Vier Ebenen, die getrennt geprüft werden müssen
| Ebene | Was sie beantwortet | Was sie nicht garantiert |
|---|---|---|
| KfW 458 | Ob Antragsteller, Maßnahme, Kosten und Boni grundsätzlich förderfähig sind | Keine automatische Zusage und kein Rechtsanspruch |
| BAFA-WEP | Ob ein Wärmeerzeuger als potenziell förderfähiges Modell veröffentlicht ist | Nicht die vollständige Förderfähigkeit des individuellen Vorhabens |
| GModG § 45 | Welche Anforderungen beim Einbau einer festen Biomasseheizung im Bestand gelten | Keine Förderzusage und keine Freistellung vom Immissionsschutz |
| 1. BImSchV | Welche Emissionsgrenzwerte und Überwachungsregeln für die Feuerungsanlage gelten | Keinen zusätzlichen KfW-Bonus |
Förderung seit 21.07.2026
Die KfW führt Biomasseheizungen weiterhin als förderfähige Maßnahme im Produkt 458. Für neue Anträge gelten die zum 21.07.2026 angepassten Bedingungen:
| Baustein | Aktueller Stand | Wichtige Begrenzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Technische Mindestanforderungen und sämtliche Programmbedingungen müssen erfüllt sein |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | Nur für eine selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und bei den von der KfW genannten Altanlagen; zunächst bis 31.01.2027 |
| Einkommensbonus | 10 %, 30 % oder 40 % | Nur für Selbstnutzende; abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und gegebenenfalls Familienzuschlag |
| Reguläre Obergrenze | 70 % | Summe aus Grund- und Bonusförderung |
| Erweiterte Obergrenze | bis 80 % | Nur in den von der KfW beschriebenen niedrigen Einkommenskonstellationen |
| Förderfähige Kosten erste Wohneinheit | höchstens 28.000 € | Für Anträge ab 01.02.2027 ist eine weitere Absenkung angekündigt |
| Effizienzbonus | entfallen | Seit 21.07.2026 nicht mehr ansetzen |
| Emissionsminderungszuschlag | entfallen | Seit 21.07.2026 nicht mehr mit 2.500 € addieren |
Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Ob ein Bonus greift, hängt unter anderem von Selbstnutzung, Altanlage, Einkommen, Antragstellergruppe, förderfähigen Kosten und Antragszeitpunkt ab.
Rechenbeispiele mit 28.000 € förderfähigen Kosten
Die folgenden Szenarien zeigen nur die Prozentrechnung auf dem derzeitigen Höchstbetrag für die erste Wohneinheit. Sie sind keine Zuschusszusage:
| Szenario | Rechnerische Quote | Rechnerischer Zuschuss |
|---|---|---|
| Nur Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus | 46 % | 12.880 € |
| Zusätzlich 10 % Einkommensbonus | 56 % | 15.680 € |
| Zusätzlich 30 % Einkommensbonus | rechnerisch 76 %, regulär auf 70 % begrenzt | 19.600 € |
| Zusätzlich 40 % Einkommensbonus im beschriebenen Niedrigeinkommensfall | rechnerisch 86 %, auf 80 % begrenzt | 22.400 € |
Der frühere Betrag von 2.500 € wird in keinem dieser Beispiele addiert. Weitere Details zu Einkommen, Familienzuschlag, Kostenstaffel und Antrag enthält der KfW-458-Ratgeber.
WEP-Listung: notwendiger Modellcheck, keine Gesamtgarantie
Das BAFA-Wärmeerzeuger-Portal veröffentlicht potenziell förderfähige Biomasseanlagen. Die öffentliche Ansicht zeigt technische Daten und bietet Filter. Das BAFA weist zugleich darauf hin, dass die Hersteller für vollständige und wahrheitsgemäße technische Angaben verantwortlich sind.
Für eine belastbare Prüfung sollten im Angebot mindestens Hersteller, genaue Typbezeichnung, Leistung und geplante Konfiguration stehen. Anschließend sind drei Schritte nötig:
- das konkrete Modell im aktuellen öffentlichen WEP-Bereich Biomasse suchen;
- die dortigen technischen Daten mit Angebot und BzA abgleichen;
- zusätzliche technische Mindestanforderungen aus den KfW-Unterlagen Stand 07/2026 prüfen.
Eine Listung allein ersetzt weder BzA noch einen programmgerechten Vertrag oder die Prüfung der förderfähigen Kosten. Umgekehrt darf aus einer alten PDF-Liste nicht geschlossen werden, dass ein Modell im aktuellen Antrag unverändert förderfähig ist.
GModG: Was § 45 tatsächlich verlangt
Das geltende GModG führt feste Biomasse als Option beim Heizungstausch im Bestand. § 45 verlangt bei der erfassten Feuerungsanlage insbesondere:
- einen Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einen Biomassekessel;
- ausschließlich die in § 45 über § 3 Absatz 1 der 1. BImSchV genannten Biomasse-Brennstoffe.
Bei einer Biomasse-Hybridheizung aus fester Biomasse und Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung regelt § 45 Absatz 2, wie die Pflicht aus § 43 erfüllt und für größere Gebäude nachgewiesen wird. Die konkrete Konfiguration gehört deshalb in die Fachplanung.
Pauschale Aussagen zu Pufferspeichergröße, Brennstoffzertifikat oder einer bayerischen Filterpflicht werden ohne Abgleich mit Anlagenart, aktuellen technischen Förderanforderungen, Herstellerunterlagen und örtlichem Feuerstättenbescheid nicht als allgemeine GModG-Regel fortgeführt. Den Gesamtstatus erläutert der GModG-Ratgeber.
1. BImSchV: Grenzwerte gelten unabhängig vom Förderbonus
Der entfallene KfW-Zuschlag hebt keine Emissionsanforderung auf. Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit mindestens 4 kW, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, enthält § 5 der 1. BImSchV Emissionsgrenzwerte nach Brennstoff, Leistung und Errichtungszeitpunkt.
Für nach dem 31.12.2014 errichtete Anlagen der Stufe 2 nennt die Verordnung bei den üblichen Holzbrennstoffgruppen grundsätzlich:
| Messgröße | Grenzwert | Einheit |
|---|---|---|
| Staub | 0,02 | g/m³, entsprechend 20 mg/m³ |
| Kohlenstoffmonoxid | 0,4 | g/m³, entsprechend 400 mg/m³ |
Welche Tabellenzeile gilt, hängt vom zugelassenen Brennstoff, der Nennwärmeleistung und der Anlagenart ab. Deshalb gehören die konkrete Feuerstätte und der vorgesehene Brennstoff vor Auftrag mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgestimmt. Die spätere Messung und Dokumentation richten sich nach der Verordnung und dem Einzelfall.
Was in einem vergleichbaren Angebot stehen sollte
Regionale Marktpreise, Lieferzeiten und Wartungskosten werden hier nicht genannt, weil keine dokumentierte Bamberger Angebotserhebung vorliegt. Stattdessen sollten alle Anbieter denselben Leistungsumfang ausweisen:
- Wärmeerzeuger: Hersteller, Typ, Leistung, Regelbereich und WEP-Nachweis;
- Brennstofflager: Bauart, nutzbares Volumen, Befüllung, Belüftung und Austragung;
- Abgas und Emissionen: Schornsteinprüfung, notwendige Anpassungen, Abscheider sofern vorgesehen, Mess- und Reinigungsumfang;
- Hydraulik: Speicher, Pumpen, Mischer, Warmwasser, Heizflächenprüfung und hydraulischer Abgleich;
- Nebenarbeiten: Demontage und Entsorgung der Altanlage, Elektro-, Bau- und Brandschutzarbeiten;
- Förderprozess: BzA-Verantwortung, förderfähige Kosten und Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung;
- Betrieb: Wartungsumfang, Verbrauchsmaterialien, Aschehandhabung und wiederkehrende Schornsteinfegerleistungen.
Erst wenn dieselben Positionen enthalten sind, lassen sich Pelletangebote untereinander und mit einer Wärmepumpenlösung sinnvoll vergleichen. Für die Gesamtbudgetierung hilft der Ratgeber zum Heizungstausch.
Pellet oder Wärmepumpe: keine pauschale Siegertechnik
| Prüffeld | Pelletheizung | Wärmepumpe |
|---|---|---|
| Gebäude | Heizlast und erforderliche Vorlauftemperatur bestimmen | Heizlast, Heizflächen und erreichbare Vorlauftemperatur bestimmen |
| Platz | Lager, Zufahrt, Befüllung und Abgasanlage prüfen | Aufstellort, Schall, Stromanschluss und gegebenenfalls Erdarbeiten prüfen |
| Betrieb | Brennstoffbeschaffung, Reinigung, Asche und Messungen berücksichtigen | Stromtarif, Netzentgelt, Regelung und Jahresarbeitszahl im Betrieb berücksichtigen |
| Kostenvergleich | Investition, Brennstoff, Wartung und Nebenkosten auf identischer Nutzungsdauer rechnen | Investition, Strom, Wartung und Nebenkosten auf identischer Nutzungsdauer rechnen |
Ohne Heizlast, reale Angebote, Nutzung, Tarifdaten und Wartungsumfang ist eine 20-Jahres-Siegeraussage nicht belastbar. Auch ein unsanierter Altbau entscheidet nicht automatisch zugunsten einer bestimmten Technik.
Häufige Fragen
Gibt es den 2.500-Euro-Emissionsminderungszuschlag noch?
Für neue Anträge seit 21.07.2026 nein. Die KfW weist aus, dass der Emissionsminderungszuschlag zu diesem Datum entfallen ist. Das ändert weder die technischen Fördervoraussetzungen noch die Emissionsgrenzen der 1. BImSchV.
Wie wird eine Pelletheizung seit 21.07.2026 gefördert?
Die KfW nennt für Biomasseheizungen 30 % Grundförderung, gegebenenfalls 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und je nach Voraussetzungen 10 %, 30 % oder 40 % Einkommensbonus. Regulär ist die Summe auf 70 % begrenzt; bis zu 80 % gelten nur in den von der KfW beschriebenen Niedrigeinkommensfällen. Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 € Kosten berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Belegt die BAFA-WEP-Listung die endgültige Förderfähigkeit?
Nein. Das WEP veröffentlicht potenziell förderfähige Wärmeerzeuger und technische Herstellerangaben. Die Hersteller sind für deren Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich. Förderfähigkeit, konkrete Konfiguration, BzA, Vertrag und Antrag müssen für das einzelne Vorhaben separat geprüft werden.
Welche Emissionsgrenzen gelten für einen neuen Pelletkessel?
Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW, die nach dem 31.12.2014 errichtet wurden und mit den in § 5 genannten üblichen Holzbrennstoffen betrieben werden, nennt die Stufe 2 der 1. BImSchV grundsätzlich 0,02 g/m³ Staub und 0,4 g/m³ Kohlenstoffmonoxid. Brennstoff, Leistung und Anlagenart sind für die konkrete Zeile der Verordnung zu prüfen.
Welche Kosten sollten in einem Pelletangebot getrennt ausgewiesen sein?
Sinnvoll getrennt sind Wärmeerzeuger, Lager und Austragung, Abgasanlage, Speicher und Hydraulik, Demontage, Elektroarbeiten, Brandschutz, Inbetriebnahme, hydraulischer Abgleich sowie Wartungs- und Messkosten. Regionale Pauschalpreise werden ohne dokumentierte Erhebung nicht angegeben.
Amtliche Quellen und Gültigkeitsstand
- KfW: Anpassungen in der BEG 2026 — Herausgeber: KfW; laufende Seite zu Änderungen ab 21.07.2026; abgerufen am 27.07.2026; verwendet für Grundförderung, Kostenobergrenze, Boni und entfallene Zuschläge.
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) — Herausgeber: KfW; laufende Produktseite, Bedingungen seit 21.07.2026; abgerufen am 27.08.2026; verwendet für Biomasseförderung, BzA-Übergang, Antragsberechtigung, Bonusbedingungen und Antragsschritte.
- KfW: Dokumente zum Produkt 458 — Herausgeber: KfW; Merkblatt und technische Mindestanforderungen Stand 07/2026; abgerufen am 27.07.2026; für die projektspezifische Technikprüfung vorgesehen.
- BAFA: Wärmeerzeuger-Portal — Herausgeber: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; laufendes Portal, sichtbare Quellenstände teilweise älter; abgerufen am 27.07.2026; ausschließlich für Modell- und Technikprüfung, nicht für Bonuslogik.
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 — ausgegeben am 28.07.2026; abgerufen am 09.08.2026; Verkündung und Inkrafttreten.
- GModG § 45: feste Biomasse — Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz; geltende Fassung, abgerufen am 09.08.2026; verwendet für Einbau- und Hybridanforderungen.
- 1. BImSchV § 5 — Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz; geltende Fassung am 27.07.2026; abgerufen am 27.07.2026; verwendet für Staub- und CO-Grenzwerte.
Gültigkeitsstand: KfW-Produktseite am 27.08.2026 und geltendes GModG am 09.08.2026; weitere Förder-, WEP- und 1.-BImSchV-Quellen mit den jeweils oben genannten Abrufdaten. Förderunterlagen, WEP-Eintrag und Rechtsstand müssen vor Vertragsabschluss erneut geöffnet werden.