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Ratgeber · 11 min Lesezeit

Pelletheizung 2026: Förderung und Emissionsregeln

Seit 21.07.2026 ist der frühere Emissionsminderungszuschlag entfallen. Die technischen Fördervoraussetzungen, die Modellprüfung und die Emissionsgrenzen gelten davon unabhängig weiter. Entscheidend ist die konkrete Anlage – nicht ein alter Bonuswert.

Geprüft: 27. August 2026 KfW-Regeln: seit 21.07.2026 Emissionszuschlag: entfallen

Kurzantwort: Für neue Anträge seit 21.07.2026 ist der frühere pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € entfallen. Biomasseheizungen bleiben im KfW-Programm 458 grundsätzlich förderfähig. Ob eine konkrete Pelletanlage die Förder-, GModG- und Immissionsschutzanforderungen erfüllt, muss über Modell, Konfiguration und Nachweise geprüft werden.

Vier Ebenen, die getrennt geprüft werden müssen

EbeneWas sie beantwortetWas sie nicht garantiert
KfW 458Ob Antragsteller, Maßnahme, Kosten und Boni grundsätzlich förderfähig sindKeine automatische Zusage und kein Rechtsanspruch
BAFA-WEPOb ein Wärmeerzeuger als potenziell förderfähiges Modell veröffentlicht istNicht die vollständige Förderfähigkeit des individuellen Vorhabens
GModG § 45Welche Anforderungen beim Einbau einer festen Biomasseheizung im Bestand geltenKeine Förderzusage und keine Freistellung vom Immissionsschutz
1. BImSchVWelche Emissionsgrenzwerte und Überwachungsregeln für die Feuerungsanlage geltenKeinen zusätzlichen KfW-Bonus

Förderung seit 21.07.2026

Die KfW führt Biomasseheizungen weiterhin als förderfähige Maßnahme im Produkt 458. Für neue Anträge gelten die zum 21.07.2026 angepassten Bedingungen:

BausteinAktueller StandWichtige Begrenzung
Grundförderung30 %Technische Mindestanforderungen und sämtliche Programmbedingungen müssen erfüllt sein
Klimageschwindigkeitsbonus16 %Nur für eine selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und bei den von der KfW genannten Altanlagen; zunächst bis 31.01.2027
Einkommensbonus10 %, 30 % oder 40 %Nur für Selbstnutzende; abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und gegebenenfalls Familienzuschlag
Reguläre Obergrenze70 %Summe aus Grund- und Bonusförderung
Erweiterte Obergrenzebis 80 %Nur in den von der KfW beschriebenen niedrigen Einkommenskonstellationen
Förderfähige Kosten erste Wohneinheithöchstens 28.000 €Für Anträge ab 01.02.2027 ist eine weitere Absenkung angekündigt
EffizienzbonusentfallenSeit 21.07.2026 nicht mehr ansetzen
EmissionsminderungszuschlagentfallenSeit 21.07.2026 nicht mehr mit 2.500 € addieren

Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Ob ein Bonus greift, hängt unter anderem von Selbstnutzung, Altanlage, Einkommen, Antragstellergruppe, förderfähigen Kosten und Antragszeitpunkt ab.

Rechenbeispiele mit 28.000 € förderfähigen Kosten

Die folgenden Szenarien zeigen nur die Prozentrechnung auf dem derzeitigen Höchstbetrag für die erste Wohneinheit. Sie sind keine Zuschusszusage:

SzenarioRechnerische QuoteRechnerischer Zuschuss
Nur Grundförderung30 %8.400 €
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus46 %12.880 €
Zusätzlich 10 % Einkommensbonus56 %15.680 €
Zusätzlich 30 % Einkommensbonusrechnerisch 76 %, regulär auf 70 % begrenzt19.600 €
Zusätzlich 40 % Einkommensbonus im beschriebenen Niedrigeinkommensfallrechnerisch 86 %, auf 80 % begrenzt22.400 €

Der frühere Betrag von 2.500 € wird in keinem dieser Beispiele addiert. Weitere Details zu Einkommen, Familienzuschlag, Kostenstaffel und Antrag enthält der KfW-458-Ratgeber.

WEP-Listung: notwendiger Modellcheck, keine Gesamtgarantie

Das BAFA-Wärmeerzeuger-Portal veröffentlicht potenziell förderfähige Biomasseanlagen. Die öffentliche Ansicht zeigt technische Daten und bietet Filter. Das BAFA weist zugleich darauf hin, dass die Hersteller für vollständige und wahrheitsgemäße technische Angaben verantwortlich sind.

Für eine belastbare Prüfung sollten im Angebot mindestens Hersteller, genaue Typbezeichnung, Leistung und geplante Konfiguration stehen. Anschließend sind drei Schritte nötig:

  1. das konkrete Modell im aktuellen öffentlichen WEP-Bereich Biomasse suchen;
  2. die dortigen technischen Daten mit Angebot und BzA abgleichen;
  3. zusätzliche technische Mindestanforderungen aus den KfW-Unterlagen Stand 07/2026 prüfen.

Eine Listung allein ersetzt weder BzA noch einen programmgerechten Vertrag oder die Prüfung der förderfähigen Kosten. Umgekehrt darf aus einer alten PDF-Liste nicht geschlossen werden, dass ein Modell im aktuellen Antrag unverändert förderfähig ist.

GModG: Was § 45 tatsächlich verlangt

Das geltende GModG führt feste Biomasse als Option beim Heizungstausch im Bestand. § 45 verlangt bei der erfassten Feuerungsanlage insbesondere:

Bei einer Biomasse-Hybridheizung aus fester Biomasse und Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung regelt § 45 Absatz 2, wie die Pflicht aus § 43 erfüllt und für größere Gebäude nachgewiesen wird. Die konkrete Konfiguration gehört deshalb in die Fachplanung.

Pauschale Aussagen zu Pufferspeichergröße, Brennstoffzertifikat oder einer bayerischen Filterpflicht werden ohne Abgleich mit Anlagenart, aktuellen technischen Förderanforderungen, Herstellerunterlagen und örtlichem Feuerstättenbescheid nicht als allgemeine GModG-Regel fortgeführt. Den Gesamtstatus erläutert der GModG-Ratgeber.

1. BImSchV: Grenzwerte gelten unabhängig vom Förderbonus

Der entfallene KfW-Zuschlag hebt keine Emissionsanforderung auf. Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit mindestens 4 kW, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, enthält § 5 der 1. BImSchV Emissionsgrenzwerte nach Brennstoff, Leistung und Errichtungszeitpunkt.

Für nach dem 31.12.2014 errichtete Anlagen der Stufe 2 nennt die Verordnung bei den üblichen Holzbrennstoffgruppen grundsätzlich:

MessgrößeGrenzwertEinheit
Staub0,02g/m³, entsprechend 20 mg/m³
Kohlenstoffmonoxid0,4g/m³, entsprechend 400 mg/m³

Welche Tabellenzeile gilt, hängt vom zugelassenen Brennstoff, der Nennwärmeleistung und der Anlagenart ab. Deshalb gehören die konkrete Feuerstätte und der vorgesehene Brennstoff vor Auftrag mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgestimmt. Die spätere Messung und Dokumentation richten sich nach der Verordnung und dem Einzelfall.

Was in einem vergleichbaren Angebot stehen sollte

Regionale Marktpreise, Lieferzeiten und Wartungskosten werden hier nicht genannt, weil keine dokumentierte Bamberger Angebotserhebung vorliegt. Stattdessen sollten alle Anbieter denselben Leistungsumfang ausweisen:

Erst wenn dieselben Positionen enthalten sind, lassen sich Pelletangebote untereinander und mit einer Wärmepumpenlösung sinnvoll vergleichen. Für die Gesamtbudgetierung hilft der Ratgeber zum Heizungstausch.

Pellet oder Wärmepumpe: keine pauschale Siegertechnik

PrüffeldPelletheizungWärmepumpe
GebäudeHeizlast und erforderliche Vorlauftemperatur bestimmenHeizlast, Heizflächen und erreichbare Vorlauftemperatur bestimmen
PlatzLager, Zufahrt, Befüllung und Abgasanlage prüfenAufstellort, Schall, Stromanschluss und gegebenenfalls Erdarbeiten prüfen
BetriebBrennstoffbeschaffung, Reinigung, Asche und Messungen berücksichtigenStromtarif, Netzentgelt, Regelung und Jahresarbeitszahl im Betrieb berücksichtigen
KostenvergleichInvestition, Brennstoff, Wartung und Nebenkosten auf identischer Nutzungsdauer rechnenInvestition, Strom, Wartung und Nebenkosten auf identischer Nutzungsdauer rechnen

Ohne Heizlast, reale Angebote, Nutzung, Tarifdaten und Wartungsumfang ist eine 20-Jahres-Siegeraussage nicht belastbar. Auch ein unsanierter Altbau entscheidet nicht automatisch zugunsten einer bestimmten Technik.

Häufige Fragen

Gibt es den 2.500-Euro-Emissionsminderungszuschlag noch?

Für neue Anträge seit 21.07.2026 nein. Die KfW weist aus, dass der Emissionsminderungszuschlag zu diesem Datum entfallen ist. Das ändert weder die technischen Fördervoraussetzungen noch die Emissionsgrenzen der 1. BImSchV.

Wie wird eine Pelletheizung seit 21.07.2026 gefördert?

Die KfW nennt für Biomasseheizungen 30 % Grundförderung, gegebenenfalls 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und je nach Voraussetzungen 10 %, 30 % oder 40 % Einkommensbonus. Regulär ist die Summe auf 70 % begrenzt; bis zu 80 % gelten nur in den von der KfW beschriebenen Niedrigeinkommensfällen. Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 € Kosten berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Belegt die BAFA-WEP-Listung die endgültige Förderfähigkeit?

Nein. Das WEP veröffentlicht potenziell förderfähige Wärmeerzeuger und technische Herstellerangaben. Die Hersteller sind für deren Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich. Förderfähigkeit, konkrete Konfiguration, BzA, Vertrag und Antrag müssen für das einzelne Vorhaben separat geprüft werden.

Welche Emissionsgrenzen gelten für einen neuen Pelletkessel?

Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW, die nach dem 31.12.2014 errichtet wurden und mit den in § 5 genannten üblichen Holzbrennstoffen betrieben werden, nennt die Stufe 2 der 1. BImSchV grundsätzlich 0,02 g/m³ Staub und 0,4 g/m³ Kohlenstoffmonoxid. Brennstoff, Leistung und Anlagenart sind für die konkrete Zeile der Verordnung zu prüfen.

Welche Kosten sollten in einem Pelletangebot getrennt ausgewiesen sein?

Sinnvoll getrennt sind Wärmeerzeuger, Lager und Austragung, Abgasanlage, Speicher und Hydraulik, Demontage, Elektroarbeiten, Brandschutz, Inbetriebnahme, hydraulischer Abgleich sowie Wartungs- und Messkosten. Regionale Pauschalpreise werden ohne dokumentierte Erhebung nicht angegeben.

Amtliche Quellen und Gültigkeitsstand

Gültigkeitsstand: KfW-Produktseite am 27.08.2026 und geltendes GModG am 09.08.2026; weitere Förder-, WEP- und 1.-BImSchV-Quellen mit den jeweils oben genannten Abrufdaten. Förderunterlagen, WEP-Eintrag und Rechtsstand müssen vor Vertragsabschluss erneut geöffnet werden.

Nächster Schritt

Modell, Leistungsumfang und Nachweise sammeln.

Lassen Sie Hersteller und Typ, WEP-Status, Heizlast, Lager, Abgasanlage, Hydraulik und alle Nebenarbeiten schriftlich ausweisen. Prüfen Sie BzA und Fördervertrag vor dem Vorhabenbeginn.

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