Aktueller Rechtsstatus: Der Bundestag hat das Änderungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat am selben Tag entschieden, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 13. Juli 2026 noch nicht nachweisbar. Deshalb gelten die zentralen Änderungen noch nicht; bis dahin bleibt das bisherige GEG maßgeblich.
Das Wichtigste in 90 Sekunden
- Noch kein neues geltendes Recht: Ein Parlamentsbeschluss allein ersetzt die Verkündung nicht.
- Heute gilt weiter das GEG: einschließlich der 65-%-Grundregel, der Übergangsfristen, der Pflichtberatung vor einer Brennstoffheizung und § 72 für bestimmte alte Kessel.
- Nach Inkrafttreten: Die einheitliche 65-%-Vorgabe und die bisherigen §§ 71 bis 73 sollen entfallen.
- Mehr Heizungsoptionen: Im Bestand werden unter anderem Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybrid, Gas, Öl, Flüssiggas, Solarthermie und weitere Lösungen genannt. Für Neubauten gelten zusätzliche Sonderregeln.
- Neue fossile Heizung: Für eine erst nach Inkrafttreten eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ist eine Biotreppe von 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040 beschlossen.
- 2045 noch nicht fertig geregelt: Ein separates Grüngas-/Grünheizölquotengesetz soll erst bis 1. Dezember 2026 vorgelegt werden.
- Wärmeplanung bleibt: Sie dient weiter als Infrastruktur- und Investitionsorientierung, ist aber keine Anschlussgarantie.
- Förderung separat: Die KfW kündigt neue Bedingungen ab 21. Juli 2026 an; die Zahlen stehen noch unter Richtlinienvorbehalt.
Beschlossen, verkündet, in Kraft: drei verschiedene Dinge
Die öffentliche Debatte verkürzt den Ablauf oft auf „Heizungsgesetz beschlossen“. Für eine konkrete Investitionsentscheidung ist aber der formale Status entscheidend:
| Stufe | Stand am 13.07.2026 | Bedeutung |
|---|---|---|
| Bundestag | Gesetz am 10.07. beschlossen | Die vom Ausschuss geänderte Fassung wurde angenommen. |
| Bundesrat | Kein Vermittlungsausschuss beantragt | Die Bundesratsphase ist parlamentarisch passiert. |
| Ausfertigung und Verkündung | Noch keine BGBl.-Fundstelle nachweisbar | Das Änderungsgesetz ist noch nicht geltendes Recht. |
| Inkrafttreten | Hauptteil grundsätzlich am Tag nach Verkündung | Ein fixes Kalenderdatum kann erst aus der Verkündung abgeleitet werden. |
Die maßgebliche beschlossene Fassung steht in der BR-Drs. 409/26. Der Bundesratsbeschluss 409/26 (Beschluss) dokumentiert, dass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wurde. Den aktuellen Verkündungsstand zeigt die amtliche Bundesgesetzblatt-Suche.
Was bis zum Inkrafttreten weiterhin gilt
Das amtlich konsolidierte Gebäudeenergiegesetz führt weiterhin die §§ 71 und 72. Für Eigentümer in Bamberg und Hallstadt sind vor allem diese Punkte relevant:
- Funktionierende moderne Bestandsanlagen: Sie dürfen im Regelfall weiterlaufen und repariert werden.
- Bestimmte alte Standardkessel: Das Betriebsverbot des § 72 GEG ist noch zu beachten. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind unter anderem ausgenommen.
- Neue Heizungsanlage: § 71 GEG enthält weiterhin die 65-%-Grundregel.
- Übergang in Kommunen bis 100.000 Einwohner: Im Bestand kann grundsätzlich bis 30.06.2028 noch eine Anlage ohne Erfüllung der 65-%-Vorgabe eingebaut werden, sofern keine frühere förmliche Gebietsausweisung greift.
- Pflichtberatung: Vor dem Einbau einer mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebenen Heizung ist derzeit weiterhin die gesetzliche Beratung zu Wärmeplanung, CO₂-Preis und Wirtschaftlichkeitsrisiken vorgeschrieben.
- Heutige Brennstofftreppe: Für bestimmte während der Übergangszeit eingebaute Anlagen gelten nach aktuellem GEG 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.
Wichtig: Diese Regeln werden nicht rückwirkend schon durch die politische Beschlussfassung unwirksam. Sie gelten bis zum vorgesehenen Inkrafttreten der neuen Fassung.
Was sich nach der Verkündung ändert
Die einheitliche 65-%-Vorgabe entfällt
Die beschlossene Fassung streicht die bisherigen §§ 71 bis 73. Damit entfällt nach Inkrafttreten die bisherige einheitliche 65-%-Anforderung für die Heizungswahl. Das bedeutet aber nicht, dass das gesamte Energie- oder Technikrecht für Gebäude abgeschafft wird.
Mehrere Heizungswege werden ausdrücklich genannt
Der neue § 42 nennt für den Heizungstausch in bestehenden Gebäuden unter anderem:
- Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen,
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
- Solarthermie,
- feste Biomasse und gesetzlich definierte Wasserstoffarten,
- Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen,
- hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung,
- Stromdirektheizung unter Zusatzbedingungen,
- eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz,
- andere innovative Lösungen.
Technologieoffen heißt nicht risikofrei: Die rechtliche Zulässigkeit sagt nichts darüber aus, ob eine Technik im konkreten Haus wirtschaftlich ist, gefördert wird oder ob der benötigte Brennstoff beziehungsweise Netzanschluss langfristig verfügbar ist.
Für Neubauten gelten gesonderte Anforderungen
Die §§ 42 bis 45 werden für zu errichtende Gebäude zunächst grundsätzlich entsprechend angewandt. Ab 1. Januar 2030 müssen Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtet werden; am Standort dürfen dann keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Für bestimmte neue öffentliche Nichtwohngebäude gilt die Nullemissionsanforderung bereits ab 1. Januar 2028.
Das besondere Kessel-Betriebsverbot soll entfallen
Der heutige § 72 GEG wird in der beschlossenen Fassung gestrichen. Damit entfällt nach Inkrafttreten dieses besondere GEG-Betriebsverbot einschließlich der dortigen 30-Jahres-Regel. Andere Anforderungen — etwa Sicherheit, Immissionsschutz, Feuerstättenrecht, Wartung und technische Betriebsfähigkeit — bleiben davon unberührt.
Die besondere Pflichtberatung soll entfallen
Mit der Streichung der §§ 71 ff. entfällt auch die heutige gesetzliche Beratungspflicht vor dem Einbau einer Brennstoffheizung. Das gilt erst nach Inkrafttreten. Eine technische Planung und eine ehrliche Vollkostenprüfung bleiben gerade bei Gas, Öl oder Wasserstoff sinnvoll.
Die neue Biotreppe für Gas, Öl und Flüssiggas
Der beschlossene § 43 gilt nicht pauschal für jede alte Anlage. Er knüpft unmittelbar an eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung an, die nach Inkrafttreten neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird. Für Neubauten werden die §§ 42 bis 45 zunächst entsprechend angewandt; später greifen die genannten Nullemissionsanforderungen. Vorgeschrieben wird ein Mindestanteil an der von der Anlage bereitgestellten Wärme:
| Ab | Mindestanteil | Einordnung |
|---|---|---|
| 01.01.2029 | 10 % | erste Stufe für erfasste neue Brennstoffheizungen |
| 01.01.2030 | 15 % | zweite Stufe bereits ein Jahr später |
| 01.01.2035 | 30 % | deutlich höherer klimaneutraler Anteil |
| 01.01.2040 | 60 % | höchste im Gesetz selbst festgelegte Stufe |
Als mögliche Beiträge nennt die beschlossene Fassung unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und gesetzlich definierte Wasserstoffarten beziehungsweise daraus hergestellte Derivate. Auch Solarthermie und passende Hybridkonstellationen können unter den jeweiligen gesetzlichen Bedingungen angerechnet werden.
Bei einem irreparablen Heizungsausfall enthält § 43 Absatz 7 eine zwölfmonatige Übergangsregel. Die genaue Anwendung hängt vom Ausfallzeitpunkt und der dann erreichten Stufe ab; sie sollte nach der Verkündung anhand der endgültigen Gesetzesfassung für den konkreten Fall geprüft werden.
Was 2045 bedeutet — und was noch offen ist
Die Aussage „Ab 2045 schreibt dieses Gesetz jedem Eigentümer 100 % Bioöl oder Biogas vor“ wäre zu pauschal. Der beschlossene § 42a verpflichtet die Bundesregierung zunächst, bis 1. Dezember 2026 einen weiteren Gesetzentwurf für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorzulegen.
Dieses künftige Gesetz muss die Anbieter beziehungsweise Inverkehrbringer verpflichten, die für Gebäudewärme in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Ob und welche Zwischenstufen gelten, sowie Nachweise, Preise und die praktische Verfügbarkeit sind mit dem Beschluss vom 10. Juli noch nicht abschließend geregelt.
Praktische Folge: Wer heute über eine neue Gas- oder Ölheizung nachdenkt, sollte nicht nur die gesetzliche Einbaumöglichkeit betrachten, sondern auch das langfristige Preis- und Verfügbarkeitsrisiko der vorgeschriebenen Brennstoffe.
Wärmepumpe, Biomasse, Wasserstoff und Wärmenetz: was der Beschluss nicht garantiert
| Option | Beschlossener Rahmen | Nicht automatisch garantiert |
|---|---|---|
| Wärmepumpe | ausdrücklich als Option genannt | Eignung ohne Heizlast-, Vorlauf- und Schallprüfung |
| Biomasse | zulässig unter Brennstoff- und Technikanforderungen | örtliche Zulässigkeit, Emissionswerte und Brennstoffkosten |
| Wasserstoff | gesetzlich definierte Wasserstoffarten können berücksichtigt werden | Wasserstoffnetz, Liefervertrag, Preis oder dauerhafte Verfügbarkeit |
| Wärmenetz | Anschluss bleibt eine gesetzliche Option | konkreter Anschluss für jedes Grundstück oder ein bestimmter Tarif |
| Gas/Öl/Flüssiggas | Neueinbau im Bestand grundsätzlich möglich | niedrige Betriebskosten oder Förderfähigkeit der fossilen Anlage |
Insbesondere „H2-ready“ ist kein Beleg dafür, dass ein Gebäude künftig tatsächlich mit Wasserstoff versorgt wird. Maßgeblich bleiben reale Infrastruktur, Lieferbedingungen und die späteren gesetzlichen Detailregeln.
Kommunale Wärmeplanung in Bamberg und Hallstadt
Das Wärmeplanungsgesetz bleibt bestehen. Ein Wärmeplan ist eine strategische Grundlage; nach § 23 Absatz 4 WPG hat er selbst keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbare Anschlusszusage.
Stadt Bamberg
Der Stadtrat hat die Verwaltung beauftragt, die Planung spätestens bis 30. Juni 2028 abzuschließen. Die Stadt untersucht das gesamte Gebiet. Aus Potenzialen oder Karten folgt noch nicht, dass ein bestimmtes Grundstück sicher einen Wärmenetzanschluss erhält. Maßgeblich sind die Informationen der Stadt Bamberg und der Stadtratsbeschluss vom 28. Mai 2025.
Hallstadt
Hallstadt hat seinen Wärmeplan beschlossen, aber bewusst noch kein Gebiet für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes ausgewiesen. Unter dem derzeit geltenden GEG wurde deshalb keine vorgezogene 65-%-Pflicht ausgelöst. Nach Inkrafttreten des beschlossenen GModG entfällt die bisherige Kopplung zwischen einer Gebietsausweisung und der einheitlichen 65-%-Vorgabe. Quelle: Stadt Hallstadt, 29. April 2026.
Förderung: neue KfW- und BAFA-Bedingungen ab 21. Juli geplant
Gesetzliche Zulässigkeit und Förderung sind zwei getrennte Ebenen. Eine neue Gas- oder Ölheizung wird nicht automatisch dadurch förderfähig, dass sie nach dem künftigen Recht eingebaut werden darf.
Die KfW kündigt für den 21. Juli 2026 geänderte Bedingungen an. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben noch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Förderrichtlinie stehen.
| Baustein ab 21.07.2026 | Angekündigter Stand |
|---|---|
| Grundförderung | weiterhin 30 % |
| Förderfähige Kosten | 28.000 € für die erste Wohneinheit; je 15.000 € für die zweite bis sechste; je 8.000 € für jede weitere Wohneinheit |
| Absenkung der Kostenobergrenze | für die erste Wohneinheit ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | zunächst 16 %; ab 01.02.2027 halbjährlich minus 4 Prozentpunkte |
| Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer | 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
| Familienzuschlag | einmalig 10.000 € auf die Einkommensbemessung bei mindestens einem minderjährigen Kind |
| Förderobergrenze | regulär 70 %; bis 80 % nur für selbstnutzende Eigentümer bis 30.000 € Einkommen beziehungsweise bis 40.000 € unter Berücksichtigung des Familienzuschlags |
| Entfallende Bausteine | Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag |
| Geplanter Wertschöpfungsbonus | im 1. Quartal 2027: 15 % Grundförderung für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen beziehungsweise 15 % Bonus für innerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen |
Bis einschließlich 20. Juli 2026, 20:00 Uhr können nach KfW-Angaben Anträge zu den bisherigen Bedingungen nur noch mit einer gültigen, bis 8. Juli erstellten und beantragten BzA/gBzA gestellt werden. Bereits zugesagte Anträge bleiben unberührt. Die aktuellen Hinweise stehen auf der KfW-Seite zur Heizungsförderung; die angekündigten neuen Werte auf der KfW-Übersicht zu den Anpassungen 2026.
BAFA-Übergang: Vom 9. bis 20. Juli können auch keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB) erstellt werden. Mit einer bereits gültigen TPB sind Anträge zu den bisherigen Bedingungen noch möglich; neue TPB und Anträge nach den neuen Bedingungen starten ab 21. Juli. Das BAFA bleibt insbesondere für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außerhalb der Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen zuständig. Maßgeblich sind die amtlichen Übergangshinweise des BMWE und die BAFA-Programmübersicht.
Kein Förderrechner an dieser Stelle: Eine individuelle Zuschusssumme wäre vor der endgültigen Richtlinie und ohne Prüfung von Selbstnutzung, Einkommen, Anlagentyp, Vertrag und Antragszeitpunkt unseriös.
Vermietete Gebäude: zusätzliche Kostenregeln
Das Paket enthält auch Schutzregeln für Wohnraummietverhältnisse, wenn eine Heizung nach dem künftigen § 43 eingebaut wird. Ab 1. Januar 2028 sollen Gasnetzentgelte und CO₂-Kosten grundsätzlich jeweils hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt werden. Ab 1. Januar 2029 gilt die hälftige Teilung auch für die Kosten des verpflichtenden biogenen Brennstoffanteils; diese Beteiligung ist auf höchstens 30 % des insgesamt verbrauchten Brennstoffs begrenzt.
Besondere Übergangs-, Neubau- und Härtefallregeln bleiben zu beachten. Die Vorschriften hängen von Heizung, Einbauzeitpunkt, Brennstoff und Kostenart ab. Eine pauschale Nebenkostenrechnung lässt sich daraus nicht ableiten; maßgeblich wird die verkündete Endfassung.
Sanktionen und Kontrolle
Solange das aktuelle GEG gilt, bleiben auch dessen Bußgeldtatbestände maßgeblich. Der verbotswidrige Betrieb eines von § 72 erfassten Kessels kann derzeit mit bis zu 50.000 Euro, die Missachtung bestimmter Brennstoffanforderungen mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Auch die beschlossene neue Fassung ist kein unverbindlicher Leitfaden: Ein Verstoß gegen die künftige Biotreppe des § 43 kann nach dem beschlossenen § 108 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Diese Regel ist jedoch erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten anwendbar.
Das Gesetzespaket regelt mehr als Heizungen
Die Reform setzt zugleich Teile der europäischen Gebäuderichtlinie um. Das Paket enthält daher auch Änderungen zu:
- energetischen Anforderungen und Nullemissionsgebäuden im Neubau,
- bestimmten Renovierungsanforderungen an Nichtwohngebäude,
- Solarenergie und Ladeinfrastruktur,
- Energieausweisen und Effizienzklassen,
- Gebäudeautomation und technischen Inspektionen,
- Miet-, CO₂-Kosten- und Wärmeplanungsrecht.
Einzelne Artikel treten nach der beschlossenen Inkrafttretensregel später in Kraft: Teile am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, weitere Teile am 1. Januar 2028 beziehungsweise am 1. Januar 2030. Die zentralen neuen Heizungsregeln gehören zum Hauptteil, der grundsätzlich am Tag nach der Verkündung gelten soll.
Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten
- Rechtsstatus am Entscheidungstag prüfen. Zwischen Angebot, Vertrag und Einbau kann die Verkündung erfolgen.
- Bei Ausfall zuerst Reparierbarkeit klären. Ein Defekt ist nicht automatisch ein gesetzlicher Tauschzwang.
- Bis zum Inkrafttreten heutige Pflichten beachten. Dazu kann vor einer neuen Brennstoffheizung die gesetzliche Beratung gehören.
- Wärmeplanung als Orientierung nutzen. Aber weder Potenzialkarte noch Wärmeplan als sichere Anschlusszusage behandeln.
- 15 bis 20 Jahre Gesamtkosten vergleichen. Investition, Förderung, Energie, CO₂, Wartung und Brennstoffrisiko getrennt rechnen.
- Förderantrag und Vertrag richtig takten. KfW-Bedingungen, BzA und Vorhabenbeginn vor einer Beauftragung prüfen.
- Bei WEG, Vermietung oder Sondergebäude fachlich prüfen lassen. Dort greifen zusätzliche Regeln und Zuständigkeiten.
Häufige Fragen
Gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz schon?
Nein. Stand 13. Juli 2026 ist das Änderungsgesetz beschlossen, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige GEG weiter.
Ist die 65-Prozent-Regel bereits abgeschafft?
Noch nicht. Die beschlossene Fassung streicht die einheitliche Vorgabe, wirksam wird diese Änderung aber erst nach Verkündung und vorgesehenem Inkrafttreten.
Darf eine funktionierende Gas- oder Ölheizung weiterlaufen?
Die meisten funktionierenden modernen Bestandsanlagen dürfen schon heute weiterlaufen und repariert werden. Bis zum Inkrafttreten bleiben jedoch die Betriebsverbote und Ausnahmen des aktuellen § 72 GEG zu prüfen.
Darf nach dem neuen Gesetz wieder eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden?
Nach Inkrafttreten sieht die beschlossene Fassung diese Wahlmöglichkeit für bestehende Gebäude vor. Für eine neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung gilt dann aber die Biotreppe. Für Neubauten gelten zusätzlich gesonderte Regeln und spätere Nullemissionsanforderungen.
Was bedeutet die Biotreppe?
Für nach Inkrafttreten neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen im Bestand soll der Anteil der bereitgestellten Wärme ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % betragen. Für Neubauten werden die Regeln zunächst entsprechend angewandt; später greifen Nullemissionsanforderungen.
Schreibt das beschlossene Gesetz bereits 100 Prozent klimaneutralen Brennstoff ab 2045 vor?
§ 42a verlangt bis 1. Dezember 2026 ein weiteres Gesetz. Dieses muss die Inverkehrbringer verpflichten, die betreffenden Heizbrennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Ob und welche Zwischenstufen gelten, ist noch offen.
Erzwingt der Wärmeplan eine bestimmte Heizung?
Der Wärmeplan selbst hat nach § 23 Absatz 4 WPG keine rechtliche Außenwirkung. Er ist eine strategische Orientierung und keine Garantie für einen Wärmenetzanschluss. Unter dem noch geltenden GEG kann eine separate förmliche Gebietsausweisung allerdings die 65-%-Frist vorziehen; diese Kopplung soll mit dem neuen Gesetz entfallen.
Wie viel Heizungsförderung soll ab 21. Juli 2026 möglich sein?
Die KfW kündigt regulär höchstens 70 % an. Bis zu 80 % sind nur für selbstnutzende Eigentümer bis 30.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen beziehungsweise bis 40.000 € unter Berücksichtigung des Familienzuschlags vorgesehen. Alle Angaben stehen am 13. Juli noch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Förderrichtlinie.
Hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz inhaltlich bestätigt?
Nein. Der Beschluss vom 9. Juli 2026 betraf ein Organstreit- und Eilverfahren zum parlamentarischen Verfahren. Daraus folgt keine abschließende inhaltliche Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit.
Amtliche Quellen
- Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/7009, Beschlussempfehlung und Bericht
- Bundesrat: BR-Drs. 409/26, Gesetzesbeschluss des Bundestages
- Bundesrat: BR-Drs. 409/26 (Beschluss), kein Vermittlungsantrag
- Deutscher Bundestag: Beschlussdarstellung vom 10. Juli 2026
- Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: aktuell konsolidiertes GEG
- Bundesrecht: § 23 WPG
- KfW: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung
- KfW: Anpassungen in der BEG 2026
- BMWE: Reform der Gebäudeförderung und Umstellungsphase
- BAFA: Förderprogramm im Überblick
- Stadt Bamberg: Kommunale Wärmeplanung
- Stadt Hallstadt: Wärmeplanung abgeschlossen
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 9. Juli 2026
Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemeine, stichtagsbezogene Einordnung und keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung für den Einzelfall. Bei Verkündung des Gesetzes oder Veröffentlichung der endgültigen Förderrichtlinie wird der Stand neu geprüft.