Aktueller Rechtsstatus: Das Gesetz vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet. Artikel 1 mit den zentralen Heizungsregeln gilt seit 29. Juli 2026. Das amtlich konsolidierte Gesetz trägt nun den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
Das Wichtigste in 90 Sekunden
- GModG gilt: Die zentralen Heizungsregeln sind seit 29. Juli 2026 in Kraft.
- Altes 65-%-System entfallen: Die einheitliche Vorgabe und die §§ 71 bis 73 sind weggefallen.
- Heizungsoptionen im Bestand: § 42 nennt unter anderem Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybrid, Gas, Öl, Flüssiggas und Solarthermie; je nach Option gelten die §§ 43 bis 46.
- Neue Brennstoffheizung: Für eine nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung gilt die Biotreppe von 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040.
- 2045 noch nicht vollständig geregelt: § 42a verlangt bis 1. Dezember 2026 ein separates Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote.
- Wärmeplanung bleibt: Sie dient weiter als Infrastruktur- und Investitionsorientierung, ist aber keine Anschlussgarantie.
- Förderung separat: Gesetzliche Zulässigkeit ist keine Förderzusage; die BEG-/KfW-Bedingungen sind unabhängig zu prüfen.
Verkündung und Teil-Inkrafttritte
Nicht alle Teile des Gesetzespakets beginnen am selben Tag. Für eine konkrete Frage ist deshalb neben der Verkündung auch der jeweils betroffene Artikel entscheidend:
| Teil | Inkrafttreten | Einordnung |
|---|---|---|
| Artikel 1, 5, 6 und 8 | 29.07.2026 | Darunter zentrale Heizungs-, Mietkosten- und Folgeänderungen. |
| Artikel 2 und 7 | 01.01.2027 | Zeitversetzte weitere Änderungen. |
| Artikel 3 | 01.01.2028 | Weitere Änderung des GModG. |
| Artikel 4 | 01.01.2030 | Weitere Änderung des GModG. |
Maßgeblich sind der Verkündungsnachweis zu BGBl. 2026 I Nr. 226 und die aktuell konsolidierte GModG-Fassung.
Was für Bestandsheizungen jetzt gilt
- Funktionierende moderne Bestandsanlagen: Sie dürfen im Regelfall weiterlaufen und repariert werden.
- Frühere Kesselregel: § 72 ist weggefallen. Damit besteht dieses besondere gesetzliche Betriebsverbot einschließlich der früheren 30-Jahres-Regel nicht mehr.
- Andere Pflichten: Sicherheit, Immissionsschutz, Feuerstättenrecht, Wartung und technische Betriebsfähigkeit bleiben davon unberührt.
- Ersatz einer Heizung: § 42 nennt die möglichen Wege; die jeweiligen Anforderungen aus §§ 43 bis 46 sind zu beachten.
- Gas, Heizöl oder Flüssiggas: Bei einem Neueinbau nach dem 29. Juli 2026 greift § 43 mit stufenweise steigenden Mindestanteilen.
- Keine alte kommunale Übergangsfrist: Die frühere §-71-Kopplung an den 30. Juni 2028 oder eine Gebietsausweisung ist entfallen.
Wichtig: Ob eine Lösung technisch, wirtschaftlich oder förderfähig ist, ergibt sich nicht allein aus der gesetzlichen Optionsliste.
Was das geltende GModG geändert hat
Die einheitliche 65-%-Vorgabe entfällt
Die §§ 71 bis 73 sind weggefallen. Damit ist die bisherige einheitliche 65-%-Anforderung für die Heizungswahl entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass das gesamte Energie- oder Technikrecht für Gebäude abgeschafft wurde.
Mehrere Heizungswege werden ausdrücklich genannt
Der geltende § 42 GModG nennt für den Heizungstausch in bestehenden Gebäuden unter anderem:
- Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen,
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
- Solarthermie,
- feste Biomasse und gesetzlich definierte Wasserstoffarten,
- Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen,
- hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung,
- Stromdirektheizung unter Zusatzbedingungen,
- eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz,
- andere innovative Lösungen.
Technologieoffen heißt nicht risikofrei: Die rechtliche Zulässigkeit sagt nichts darüber aus, ob eine Technik im konkreten Haus wirtschaftlich ist, gefördert wird oder ob der benötigte Brennstoff beziehungsweise Netzanschluss langfristig verfügbar ist.
Für Neubauten gelten gesonderte Anforderungen
Die Regeln für den Heizungstausch im Bestand dürfen nicht pauschal auf Neubauten übertragen werden. Für Neubauten und bestimmte öffentliche Gebäude enthält das Gesetz eigene Anforderungen sowie zeitversetzte Änderungen 2028 und 2030. Der konkrete Bauantrags- und Nutzungsfall muss deshalb gegen die dann geltende konsolidierte Fassung geprüft werden.
Das besondere Kessel-Betriebsverbot ist entfallen
§ 72 ist weggefallen. Damit ist dieses besondere gesetzliche Betriebsverbot einschließlich der früheren 30-Jahres-Regel entfallen. Andere Anforderungen — etwa Sicherheit, Immissionsschutz, Feuerstättenrecht, Wartung und technische Betriebsfähigkeit — bleiben davon unberührt.
Die frühere besondere Pflichtberatung ist entfallen
Mit der Streichung der §§ 71 ff. ist auch die dort geregelte besondere Beratungspflicht vor dem Einbau einer Brennstoffheizung entfallen. Eine technische Planung und eine ehrliche Vollkostenprüfung bleiben gerade bei Gas, Öl oder Wasserstoff sinnvoll.
Die neue Biotreppe für Gas, Öl und Flüssiggas
Der geltende § 43 GModG gilt nicht pauschal für jede alte Anlage. Er knüpft an eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung an, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird. Vorgeschrieben wird ein Mindestanteil an der von der Anlage bereitgestellten Wärme:
| Ab | Mindestanteil | Einordnung |
|---|---|---|
| 01.01.2029 | 10 % | erste Stufe für erfasste neue Brennstoffheizungen |
| 01.01.2030 | 15 % | zweite Stufe bereits ein Jahr später |
| 01.01.2035 | 30 % | deutlich höherer klimaneutraler Anteil |
| 01.01.2040 | 60 % | höchste im Gesetz selbst festgelegte Stufe |
§ 43 nennt unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und gesetzlich definierte Wasserstoffarten beziehungsweise daraus hergestellte Derivate. Auch Solarthermie, Wärmerückgewinnung und passende Hybridkonstellationen können unter den jeweiligen gesetzlichen Bedingungen angerechnet werden.
Bei einem irreparablen Heizungsausfall enthält § 43 Absatz 7 für bestimmte Fälle eine zwölfmonatige Übergangsregel. Die genaue Anwendung hängt vom Ausfallzeitpunkt und der dann erreichten Stufe ab und muss für den konkreten Fall geprüft werden.
Was 2045 bedeutet — und was noch offen ist
Die Aussage „Ab 2045 schreibt das GModG jedem Eigentümer 100 % Bioöl oder Biogas vor“ wäre zu pauschal. Der geltende § 42a verpflichtet die Bundesregierung zunächst, bis 1. Dezember 2026 ein weiteres Gesetz für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorzulegen.
Dieses künftige Gesetz soll die Inverkehrbringer der für Gebäudewärme bestimmten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen. Detailquoten, Nachweise, Preise und praktische Verfügbarkeit sind damit noch nicht abschließend geregelt.
Praktische Folge: Wer heute über eine neue Gas- oder Ölheizung nachdenkt, sollte nicht nur die gesetzliche Einbaumöglichkeit betrachten, sondern auch das langfristige Preis- und Verfügbarkeitsrisiko der vorgeschriebenen Brennstoffe.
Wärmepumpe, Biomasse, Wasserstoff und Wärmenetz: was das Gesetz nicht garantiert
| Option | Geltender Rahmen | Nicht automatisch garantiert |
|---|---|---|
| Wärmepumpe | ausdrücklich als Option genannt | Eignung ohne Heizlast-, Vorlauf- und Schallprüfung |
| Biomasse | zulässig unter Brennstoff- und Technikanforderungen | örtliche Zulässigkeit, Emissionswerte und Brennstoffkosten |
| Wasserstoff | gesetzlich definierte Wasserstoffarten können berücksichtigt werden | Wasserstoffnetz, Liefervertrag, Preis oder dauerhafte Verfügbarkeit |
| Wärmenetz | Anschluss bleibt eine gesetzliche Option | konkreter Anschluss für jedes Grundstück oder ein bestimmter Tarif |
| Gas/Öl/Flüssiggas | Neueinbau im Bestand grundsätzlich möglich | niedrige Betriebskosten oder Förderfähigkeit der fossilen Anlage |
Insbesondere „H2-ready“ ist kein Beleg dafür, dass ein Gebäude künftig tatsächlich mit Wasserstoff versorgt wird. Maßgeblich bleiben reale Infrastruktur, Lieferbedingungen und die späteren gesetzlichen Detailregeln.
Kommunale Wärmeplanung in Bamberg und Hallstadt
Das Wärmeplanungsgesetz bleibt bestehen. Wärmeplan, Gebietsausweisung und Anschluss sind getrennte Ebenen: Eine mögliche Ausweisung nach § 26 WPG erfolgt gesondert und grundstücksbezogen. Selbst sie verpflichtet nach § 27 WPG weder zur Nutzung einer bestimmten Wärmeversorgung noch zum Bau eines Netzes.
Stadt Bamberg
Der Stadtrat hat die Verwaltung beauftragt, die Planung spätestens bis 30. Juni 2028 abzuschließen. Die Stadt untersucht das gesamte Gebiet. Aus Potenzialen oder Karten folgt noch nicht, dass ein bestimmtes Grundstück sicher einen Wärmenetzanschluss erhält. Maßgeblich sind die Informationen der Stadt Bamberg und der Stadtratsbeschluss vom 28. Mai 2025.
Hallstadt
Hallstadt hat seinen Wärmeplan beschlossen, aber kein Gebiet für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes ausgewiesen. Dieser kommunale Status bleibt für Infrastrukturfragen wichtig, löst nach dem geltenden GModG aber keine frühere 65-%-Frist mehr aus. Auch eine spätere Gebietsausweisung wäre noch keine Anschlusszusage. Quelle: Stadt Hallstadt, 29. April 2026.
Förderung: neue KfW- und BAFA-Bedingungen gelten seit 21. Juli
Gesetzliche Zulässigkeit und Förderung sind zwei getrennte Ebenen. Eine neue Gas- oder Ölheizung wird nicht automatisch dadurch förderfähig, dass sie nach geltendem Recht eingebaut werden darf.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue BEG-Richtlinien und angepasste KfW-Bedingungen. Für neue KfW-458-Anträge weist die KfW aktuell folgende Eckwerte aus:
| Baustein | Gültiger Stand für neue Anträge seit 21.07.2026 |
|---|---|
| Grundförderung | weiterhin 30 % |
| Förderfähige Kosten | 28.000 € für die erste Wohneinheit; je 15.000 € für die zweite bis sechste; je 8.000 € für jede weitere Wohneinheit |
| Absenkung der Kostenobergrenze | für die erste Wohneinheit ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | zunächst 16 %; ab 01.02.2027 halbjährlich minus 4 Prozentpunkte |
| Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer | 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
| Familienzuschlag | einmalig 10.000 € auf die Einkommensbemessung, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind in der selbst genutzten Wohneinheit lebt |
| Förderobergrenze | regulär 70 %; bis 80 % nur für selbstnutzende Eigentümer bis 30.000 € Einkommen beziehungsweise bis 40.000 € unter Berücksichtigung des Familienzuschlags |
| Entfallende Bausteine | Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag |
| Geplanter Wertschöpfungsbonus | im 1. Quartal 2027: 15 % Grundförderung für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen beziehungsweise 15 % Bonus für innerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen |
Antragsreihenfolge für KfW 458: Zuerst erstellt ein Fachunternehmen oder eine zugelassene Energieeffizienz-Expertin beziehungsweise ein zugelassener Energieeffizienz-Experte die Bestätigung zum Antrag (BzA). Danach muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung und voraussichtlichem Umsetzungsdatum vorliegen. Anschließend stellt die antragsberechtigte Person den Antrag in „Meine KfW“ — vor Beginn des Vorhabens. Bereits zugesagte und vollständig eingereichte Anträge nach dem früheren Stand genießen den von KfW und BMWE beschriebenen Übergangsschutz.
BAFA: Seit 21. Juli können neue Technische Projektbeschreibungen und Anträge nach den neuen Bedingungen erstellt werden. Das BAFA bleibt insbesondere für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außerhalb der Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen zuständig. Der iSFP-Bonus beträgt weiterhin 5 %, setzt für neue Anträge aber ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € voraus und wird nur auf den darüberliegenden Betrag angewandt.
Kein Förderrechner an dieser Stelle: Eine individuelle Zuschusssumme bleibt ohne Prüfung von Selbstnutzung, Einkommen, Kindergeldberechtigung, Anlagentyp, Vertrag, BzA, Antragszeitpunkt und Haushaltsmitteln unseriös. Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
Vermietete Gebäude: zusätzliche Kostenregeln
Das Paket enthält Schutzregeln für Wohnraummietverhältnisse, wenn eine Heizung nach § 43 eingebaut und betrieben wird. Nach dem geänderten Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz werden die erfassten Gasnetzentgelte und CO₂-Kosten ab 1. Januar 2028 grundsätzlich hälftig geteilt. Ab 1. Januar 2029 gilt dies auch für die Kosten des verpflichtenden Brennstoffanteils, begrenzt auf höchstens 30 % des insgesamt verbrauchten Brennstoffs.
Besondere Übergangs-, Neubau- und Härtefallregeln bleiben zu beachten. Die Vorschriften hängen von Heizung, Einbauzeitpunkt, Brennstoff, Kostenart und Mietverhältnis ab. Eine pauschale Nebenkostenrechnung lässt sich daraus nicht ableiten.
Sanktionen und Kontrolle
Das geltende § 108 GModG erfasst unter anderem Verstöße gegen die Mindestanteile des § 43 und die Biomasseanforderungen des § 45. Diese Fälle können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Der frühere Bußgeldbezug auf § 72 ist entfallen. Andere Bußgeldtatbestände des § 108 haben je nach Verstoß eigene Obergrenzen; eine Einzelfallbewertung gehört in fachkundige Hände.
Das Gesetzespaket regelt mehr als Heizungen
Die Reform setzt zugleich Teile der europäischen Gebäuderichtlinie um. Das Paket enthält daher auch Änderungen zu:
- energetischen Anforderungen und Nullemissionsgebäuden im Neubau,
- bestimmten Renovierungsanforderungen an Nichtwohngebäude,
- Solarenergie und Ladeinfrastruktur,
- Energieausweisen und Effizienzklassen,
- Gebäudeautomation und technischen Inspektionen,
- Miet-, CO₂-Kosten- und Wärmeplanungsrecht.
Die gestaffelten Termine sind jetzt fest: Artikel 2 und 7 gelten ab 1. Januar 2027, Artikel 3 ab 1. Januar 2028 und Artikel 4 ab 1. Januar 2030. Die zentralen Heizungsregeln aus Artikel 1 sowie Artikel 5, 6 und 8 gelten seit 29. Juli 2026.
Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten
- Geltende Fassung am Entscheidungstag prüfen. Zeitversetzte Artikel und spätere Änderungen können den Einzelfall beeinflussen.
- Bei Ausfall zuerst Reparierbarkeit klären. Ein Defekt ist nicht automatisch ein gesetzlicher Tauschzwang.
- Bei Brennstoffheizungen § 43 einplanen. Einbauzeitpunkt, Mindestanteile, Nachweise und Brennstoffrisiken schriftlich klären.
- Wärmeplanung als Orientierung nutzen. Aber weder Potenzialkarte noch Wärmeplan als sichere Anschlusszusage behandeln.
- 15 bis 20 Jahre Gesamtkosten vergleichen. Investition, Förderung, Energie, CO₂, Wartung und Brennstoffrisiko getrennt rechnen.
- Förderantrag und Vertrag richtig takten. KfW-Bedingungen, BzA und Vorhabenbeginn vor einer Beauftragung prüfen.
- Bei WEG, Vermietung oder Sondergebäude fachlich prüfen lassen. Dort greifen zusätzliche Regeln und Zuständigkeiten.
Häufige Fragen
Gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz schon?
Ja. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet. Die zentralen Heizungsregeln gelten seit 29. Juli 2026; einzelne weitere Artikel beginnen erst 2027, 2028 oder 2030.
Ist die einheitliche 65-Prozent-Regel abgeschafft?
Ja. Die frühere einheitliche 65-Prozent-Vorgabe und die §§ 71 bis 73 sind seit 29. Juli 2026 weggefallen. Beim Heizungstausch im Bestand gelten stattdessen die Optionen und jeweiligen Bedingungen der §§ 42 bis 46 GModG.
Darf eine funktionierende Gas- oder Ölheizung weiterlaufen?
Das GModG enthält keine allgemeine Austauschpflicht allein wegen der früheren 65-Prozent-Regel oder des Kesselalters. Eine funktionierende Anlage kann grundsätzlich weiter betrieben und eine reparierbare Anlage repariert werden; andere Sicherheits-, Immissionsschutz- und Technikpflichten bleiben separat zu prüfen.
Darf eine neue Gas- oder Ölheizung im Bestand eingebaut werden?
§ 42 GModG nennt Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen als Optionen beim Ersatz einer Heizung im Bestand. Wird eine solche Anlage nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut, gelten die Mindestanteile des § 43. Zulässigkeit bedeutet weder Wirtschaftlichkeit noch Förderung oder Brennstoffverfügbarkeit.
Was bedeutet die Biotreppe?
Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen im Bestand muss die bereitgestellte Wärme ab 2029 zu mindestens 10 %, ab 2030 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 % aus den in § 43 genannten klimaneutralen Brennstoffen stammen.
Regelt das GModG schon die vollständige Brennstoffumstellung ab 2045?
Noch nicht vollständig. § 42a verpflichtet die Bundesregierung, bis 1. Dezember 2026 ein separates Gesetz vorzulegen, das Inverkehrbringer ab 2045 auf vollständig klimaneutrale Heizbrennstoffe umstellt. Detailquoten und praktische Verfügbarkeit sind damit noch nicht abschließend geregelt.
Erzwingt der Wärmeplan eine bestimmte Heizung?
Nein. Der Wärmeplan ist strategische Orientierung. Auch eine separate grundstücksbezogene Gebietsausweisung nach § 26 WPG verpflichtet nach § 27 WPG weder zu einer bestimmten Wärmeversorgung noch zum Bau eines Netzes. Eine Anschlussmöglichkeit muss separat bestätigt werden.
Wie hoch ist die KfW-Heizungsförderung seit 21. Juli 2026?
Die KfW nennt 30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und einen gestaffelten Einkommensbonus von 10 bis 40 %. Regulär gilt eine Obergrenze von 70 %. Bis zu 80 % sind nur in den von der KfW beschriebenen niedrigen Einkommenskonstellationen möglich. Bei einem Einfamilienhaus werden derzeit höchstens 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt. Die genaue Förderung hängt vom Einzelfall ab; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz inhaltlich bestätigt?
Nein. Der Beschluss vom 9. Juli 2026 betraf ein Organstreit- und Eilverfahren zum parlamentarischen Verfahren. Daraus folgt keine abschließende inhaltliche Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit.
Amtliche Quellen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226: Verkündungsnachweis — ausgegeben am 28.07.2026; abgerufen am 09.08.2026; verwendet für Gesetzesfassung und Inkrafttreten.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: konsolidiertes GModG — abgerufen am 09.08.2026; verwendet für aktuellen Titel und Rechtsstand.
- § 42 GModG, § 42a GModG, § 43 GModG, § 45 GModG und § 108 GModG — abgerufen am 09.08.2026; verwendet für Optionen, Biotreppe, Biomasse und Sanktionen.
- Deutscher Bundestag: BT-Drs. 21/7009, Beschlussempfehlung und Bericht
- Bundesrat: BR-Drs. 409/26, Gesetzesbeschluss des Bundestages
- Bundesrat: BR-Drs. 409/26 (Beschluss), kein Vermittlungsantrag
- Deutscher Bundestag: Beschlussdarstellung vom 10. Juli 2026
- Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz, aktualisiert 29. Juli 2026
- Bundesrecht: § 26 WPG und § 27 WPG — abgerufen am 09.08.2026.
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
- KfW: Anpassungen in der BEG 2026
- BMWE: Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, gültig seit 21. Juli 2026
- BMWE: Neue Gebäudeförderung und Umstellungsphase, 9. Juli 2026
- BAFA: Förderprogramm im Überblick
- Stadt Bamberg: Kommunale Wärmeplanung
- Stadt Hallstadt: Wärmeplanung abgeschlossen
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 9. Juli 2026
Gültigkeitsstand: amtlicher Rechtsstand und genannte Primärquellen am 09.08.2026. Diese Seite bietet eine allgemeine, stichtagsbezogene Einordnung und keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung für den Einzelfall. Spätere Gesetzes- oder Förderänderungen erfordern eine erneute Prüfung.