Heizungsoptimierung · Verfahren B · Förderung
Ein hydraulischer Abgleich ist eine konkrete Planungs- und Einstellleistung. Gesetzliche Pflicht, BAFA-Förderung und KfW-Anforderung gelten jedoch in unterschiedlichen Fällen.
GModG geprüft: 9. August 2026 · Förderstand mit den unten genannten Abrufdaten
Kurzantwort: Verfahren B beginnt mit der raumweisen Heizlast und endet mit dokumentierten Einstellwerten. § 60c GModG macht es nicht in jedem Einfamilienhaus pauschal zur Pflicht. Bei BAFA-Heizungsoptimierung und gefördertem KfW-Heizungstausch kann es unabhängig davon eine Fördervoraussetzung sein.
| Anlass | Wann relevant? | Maßgeblicher Beleg |
|---|---|---|
| § 60c GModG | nach Einbau/Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten | schriftliche Bestätigung mit Heizlast- und Einstelldaten |
| BAFA-Heizungsoptimierung | eigenständige Optimierung einer geeigneten Bestandsanlage im zulässigen Gebäudefall | Verfahren B, TPB/TPN und BAFA-Nachweise |
| KfW 458 | Einbau einer geförderten Heizung | Optimierung des Verteilungssystems, BzA/BnD und technische Produktunterlagen |
Ein reines Drehen an Thermostatventilen ohne raumweise Grundlage ist kein nachgewiesenes Verfahren B. Temperaturbasierte Systeme können unterstützen, ersetzen nach den technischen FAQ aber nicht automatisch alle Anforderungen.
Die gesetzliche Pflicht gilt für wassergeführte Systeme nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Das Gesetz verlangt eine raumweise Heizlast, die Prüfung der Heizflächen auf möglichst niedrige Vorlauftemperaturen, die Anpassung der Regelung und eine schriftliche Bestätigung.
In kleineren Gebäuden kann ein Abgleich technisch sinnvoll oder fördervertraglich erforderlich sein. Das ist aber eine andere Begründung als § 60c.
Für Wohngebäude nennt das BAFA als Voraussetzungen unter anderem: Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre; fossil betriebene Wärmeerzeuger höchstens zwanzig Jahre; Wohngebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten; bei wassergeführten Systemen Verfahren B. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 € brutto.
Die Grundförderung beträgt 15 %. Seit 21.07.2026 entsteht der iSFP-Bonus von 5 % erst ab mindestens 30.000 € förderfähigem Investitionsvolumen und nur für den über 30.000 € liegenden Betrag. Für einen isolierten Abgleich darf deshalb nicht pauschal mit 20 % gerechnet werden. Den vollständigen Ablauf enthält der BAFA-Ratgeber.
Beim geförderten Einbau einer Heizung verlangt die KfW die Optimierung des Heizungsverteilungssystems einschließlich hydraulischem Abgleich beziehungsweise bei luftgeführten Anlagen eine Anpassung der Luftvolumenströme. Welche Formulare und Nachweise für das konkrete System gelten, ist vor BzA und Vertrag zu klären.
Der Abgleich ist dann kein separater pauschaler Bonus. Er gehört zum technisch und förderrechtlich abzugrenzenden Vorhaben. Lesen Sie dazu KfW 458: Antrag richtig vorbereiten.
Der Nutzen hängt vom Ausgangszustand ab. Überhöhte Pumpenleistung, falsche Heizkurve, ungleich versorgte Räume oder fehlende Ventile bieten andere Potenziale als ein bereits gut eingestelltes System. Pauschale Einsparspannen oder regionale Kostenwerte sind deshalb keine belastbare Entscheidungsgrundlage.
Nein. § 60c GModG verpflichtet zum Abgleich nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Förderbedingungen oder ein Vertrag können den Abgleich auch in anderen Gebäuden verlangen.
Verfahren B basiert auf einer raumweisen Heizlast, der Prüfung und Dimensionierung der Heizflächen, der Ermittlung von Volumenströmen und Einstellwerten sowie der Anpassung von Vorlauftemperatur, Pumpen- und Regelparametern. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
Er kann Teil der BAFA-Heizungsoptimierung sein. Für Anträge seit 21.07.2026 beträgt die Grundförderung 15 %. Ein iSFP-Bonus entsteht erst oberhalb der neuen 30.000-Euro-Schwelle und nur auf den Mehrbetrag; weitere Anlagen-, Gebäude- und Antragsvoraussetzungen gelten.
Die KfW verlangt beim geförderten Einbau eine Optimierung des Heizungsverteilungssystems einschließlich hydraulischem Abgleich beziehungsweise einer Anpassung der Luftvolumenströme. Maßgeblich sind Maßnahmenliste, technische FAQ, BzA und BnD des konkreten Vorhabens.
Eine pauschale Prozentzahl ist ohne Ausgangszustand, Heizkurve, Pumpenbetrieb, Nutzerverhalten und Messverfahren nicht belastbar. Der Erfolg sollte über dokumentierte Einstellungen sowie vergleichbare, witterungsbereinigte Verbrauchs- oder Betriebsdaten bewertet werden.
Gültigkeitsstand: § 60c GModG am 09.08.2026; Förderquellen mit den jeweils oben genannten Abrufdaten. Förderquellen vor Antrag erneut öffnen; Preis und Einsparung nur für das konkrete System bewerten. Keine Förder-, Preis- oder Einspargarantie.
Nächster Schritt
Lassen Sie Heizlast, Einstellwerte, Pumpen- und Heizkurvenanpassung sowie Übergabe klar abgrenzen.
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